Brexit: Bedingungen für Zustimmung zum Austrittsabkommen aus dem Europäischen Parlament
Die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments hat einen Entschließungsantrag der Vorsitzenden von vier Fraktionen und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen angenommen, in dem sie ihre Bedingungen für eine Zustimmung des Europäischen Parlaments zu einem Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich festlegen. Der Antrag steht am kommenden Mittwoch im Plenum zur Debatte und Abstimmung.
In dem Antrag legen die Abgeordneten großen Wert auf eine gerechte Behandlung der EU-Bürger aus den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten und betonen die Notwendigkeit von Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung in Bezug auf die in der EU lebenden britischen Bürger und die EU-Bürger, die in Großbritannien leben.
Geltende Verpflichtungen
Das Vereinigte Königreich muss weiterhin alle seine Rechte genießen können, aber auch allen seinen Verpflichtungen aus den EU-Verträgen nachkommen, bis es die EU verlässt, einschließlich aller finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des laufenden Mehrjahreshaushalts der Union, auch wenn diese über das Rückzugsdatum hinausgehen. Es muss ebenfalls weiterhin die vier Freiheiten, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs, die allgemeinen Haushaltsbeiträge und die Einhaltung der gemeinsamen Handelspolitik der EU bis zum Austritt akzeptieren. Die Abgeordneten unterstrichen die entscheidende Bedeutung der Grenzfrage zwischen Irland und Nordirland.
»Ein geordneter Austritt ist eine zwingende Voraussetzung für jegliche zukünftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Das ist nicht verhandelbar. Das Privileg der EU-Mitgliedschaft bedeutet auch, Verantwortung zu tragen, Verantwortung für die Gewährleistung der vier Freiheiten. Die vier Freiheiten sind der Zement, der die EU zusammenhält, sie sind unteilbar«, sagte der Präsident des Europäischen Parlaments Antonio Tajani.
Loyale Zusammenarbeit
Die Fraktionen und der Ausschuss für konstitutionelle Fragen weisen darauf hin, dass es gegen das EU-Recht verstoße, wenn das Vereinigte Königreich Verhandlungen über mögliche Handelsabkommen mit Drittländern beginnt, bevor es aus der EU ausgetreten ist. Sie erwarten ebenfalls eine loyale Zusammenarbeit von Seiten Großbritanniens bei den Verhandlungen über EU-Rechtsvorschriften in anderen Politikbereichen, bis es die EU verlässt. Sie warnen, dass bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren verbleibenden EU-Ländern, etwa in Bezug auf britische Finanzinstitute, gegen die EU-Verträge verstoßen würden.
»Für uns ist es eine absolute Priorität, so schnell wie möglich die Frage der Bürgerrechte zu regeln. Es muss der erste Punkt in den Verhandlungen sein. Die Rechte der Bürger dürfen nicht zur Verhandlungsmasse werden«, sagte der Koordinator für den Brexit, Guy Verhofstadt.
Besser drinnen als draußen
Die Abgeordneten heben hervor, dass die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft nicht für ein Land gelten können, das die EU verlässt. Das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich könnte jedoch in einem Assoziierungsabkommen geregelt werden. So steht es im Entschließungsantrag von Manfred Weber (EVP), Gianni Pittella (S&D), Guy Verhofstadt (ALDE) und Philippe Lamberts sowie Ska Keller (beide Grüne) und der Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, Danuta Hübner. Eine solche Vereinbarung würde die fortgesetzte Berücksichtigung der EU-Normen in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -vermeidung, fairer Wettbewerb, Handel und Sozialpolitik durch das Vereinigte Königreich erfordern.
Übergangsvereinbarungen
Die Abgeordneten sind sich einig darüber, dass Gespräche über mögliche Übergangsregelungen auf der Grundlage von Plänen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beginnen können, aber nur dann, wenn gute Fortschritte bei den Verhandlungen über das Austrittsabkommen erzielt wurden. Ein künftiges Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kann nur abgeschlossen werden, sobald das Vereinigte Königreich die EU tatsächlich verlassen hat und eine Übergangsregelung nicht länger als drei Jahre dauert.
QUELLE: Europäisches Parlament
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