Neue Perspektiven und Teilhabechancen durch öffentlich geförderte Arbeit
Kabinett beschließt Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
Das Bundeskabinett hat am 19. Juli 2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) beschlossen.
Dazu Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:
Die Lage am Arbeitsmarkt ist so gut wie schon lange nicht mehr. Allerdings profitieren nicht alle davon. Insbesondere diejenigen, die schon lange vergeblich nach Arbeit suchen, haben ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz. Ihnen wird das Teilhabechancengesetz eine neue Perspektive eröffnen und den Weg in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ebnen. Dazu schaffen wir einen öffentlich geförderten Arbeitsmarkt mit individuellen Unterstützungs- und Betreuungsangeboten. Der Bund setzt dafür vier Milliarden Euro ein. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und Teilhabe.
Die neuen Instrumente für Langzeitarbeitslose werden nach zwei Gruppen unterschieden:
- Personen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos sind: sie erhalten einen Lohnkostenzuschuss von 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr. Zusätzlich kann ein Coaching in Anspruch genommen werden. Die Förderdauer beträgt zwei Jahre.
- Personen, die mehr als sieben Jahre Arbeitslosengeld II beziehen und über 25 Jahre alt sind: sie erhalten einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent in den ersten beiden Jahren, ab dem dritten Jahr sinkt er um 10 Prozentpunkte jährlich. Zusätzlich kann ein Coaching in Anspruch genommen werden. Die Förderdauer beträgt maximal fünf Jahre.
Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument »Teilhabe am Arbeitsmarkt« eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren. Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
- Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
- Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut (»Coaching«), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.
Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument »Eingliederung von Langzeitarbeitslosen« neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird damit wie folgt unterstützt:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
- Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
- Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (»Coaching«).
- Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.
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