Wird Teilzeit das Arbeitsmodell der Zukunft?
Wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom neuen Brückenteilzeitgesetz profitieren können
Die 40-Stunden-Woche auf Lebenszeit hat bei vielen Fach- und Führungskräften ausgedient: Die Robert-Half-Arbeitsmarktstudie 2018 zeigt, dass sich 40 Prozent der Personalverantwortlichen eine Teilzeitbeschäftigung vorstellen können. Gleichzeitig gibt es Teilzeitbeschäftigte, die aufgrund persönlicher Lebensumstände den Wunsch haben, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren – bislang ist das nicht immer einfach umsetzbar. Das Brückenteilzeitgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bietet für beide Situationen eine Lösung.
Mehr Flexibilität und Sicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das neue Gesetz bietet die Grundlage, dem Wunsch nach weniger Arbeitszeit in einem geregelten Rahmen zu entsprechen, ohne dabei in der Teilzeitfalle gefangen zu sein. Angestellte können für einen begrenzten Zeitraum mit reduzierter Stundenzahl arbeiten und anschließend garantiert in eine Vollzeitstelle zurückkehren.
»Das Brückenteilzeitgesetz ermöglicht Unternehmen, besser auf die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter einzugehen. Absprachen über Dauer und Umfang der Teilzeit geben dem Arbeitgeber Planungssicherheit«, erläutert Christian Umbs von Robert Half die Vorteile. »Der Wunsch nach einer verkürzten oder flexiblen Arbeitszeit ist weit verbreitet – auch unter Führungskräften. Dieser Wunsch hat jetzt auch in der Politik Gehör gefunden«.
Arbeitgeber müssen die Arbeit von Teilzeitbeschäftigten mehr wertschätzen
Arbeitgeber werden den Bedürfnissen ihrer Mitarbeiter zukünftig noch stärker entgegenkommen und vor allem lernen müssen, Teilzeitarbeit mehr wertzuschätzen, wenn sie als attraktiver Arbeitgeber angesehen werden möchten. »Die Erwartungshaltung, dass ein erfolgreicher Manager rund um die Uhr erreichbar sein muss und ein Mitarbeiter nur dann produktiv ist, wenn er an 5 Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden arbeitet, ist nicht mehr zeitgemäß«, so Umbs. »Unternehmen müssen umdenken und anerkennen, dass Teilzeitkräfte gemessen an ihrer Arbeitszeit nicht weniger leisten als ihre Kollegen in Vollzeit«.
Die Gründe, weniger arbeiten zu wollen, sind vielfältig. Der Rechtsanspruch auf die Brückenteilzeit ist an keinen bestimmten Grund geknüpft. Dasselbe gilt für den umgekehrten Weg, wobei das höhere Gehalt einer Vollzeitstelle mit Abstand der Hauptgrund für den Wechsel ist.
Informationen zum neuen Gesetz
Ab 1. Januar gilt das Brückenteilzeitgesetz: Arbeitnehmer können ein bis fünf Jahre in befristeter Teilzeit arbeiten und danach zu ihrer normalen Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Der neue Rechtsanspruch ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft, das Arbeitsverhältnis muss lediglich länger als sechs Monate bestehen und die Teilzeit spätestens drei Monate vor Beginn beantragt werden. Das Gesetz gilt für Betriebe mit mehr als 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeiter gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze, d.h. dass nur einem von 15 Mitarbeitern die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden muss.
VERWEISE