BAG: Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.
Der Fall
Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen »Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -).
BundesarbeitsgerichtUrteil vom 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 30. Juli 2014 - 3 Sa 523/14 -
VERWEISE
- ...
Ähnliche Themen in dieser Kategorie
Herausforderungen und Lösungsansätze Eine große Mehrheit der Unternehmen (77 %) sieht in Deutschland Handlungsbedarf bei der Berufsausbildung. Laut einer aktuellen ifo-Umfrage fordern 71 % der Unternehmen modernere Berufsschulen und Lehrpläne …
Fast eine Viertelmillion Jugendliche im Übergangsbereich Jedes Jahr beginnen in Deutschland rund 250.000 Jugendliche eine Maßnahme im so genannten Übergangsbereich, weil sie keinen Ausbildungsplatz finden oder ihre Fähigkeiten als nicht …
Im Nordosten und in der Rhein-Ruhr-Region brechen Jugendliche ihre Ausbildung am häufigsten ab Zwischen 2005 und 2020 ist die Zahl der Ausbildungsabbrüche im dualen System in Deutschland kontinuierlich gestiegen. Eine aktuelle Studie des …
Nachfrage nach dualer Berufsausbildung steigt – Zahl der Ausbildungsplatzangebote und neuen Verträge sinkt Der Ausbildungsmarkt in Deutschland zeigt im Jahr 2024 eine Stagnation: Bundesweit wurden 486.700 neue duale Ausbildungsverträge …