Hartz-IV-Sanktionen: BVG-Richter setzen Sanktionspraxis klare Grenzen
Bundesverfassungsgericht bestätigt Mitwirkungspflichten im SGB II
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. November 2019 deutliche Grenzen festgelegt, in denen es möglich ist, Sanktionen gegenüber Hilfebedürftigen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verhängen. Die Bindung staatlicher existenzsichernder Leistungen an zumutbare Mitwirkungspflichten hat es im Grundsatz bestätigt. Das Gericht hat jedoch betont, dass hierfür – ab sofort – besonders strenge Grenzen gelten und damit Rechtsklarheit geschaffen.
Eine Sanktion darf auf Basis der jetzigen Regelungen und des Urteils eine Minderung des maßgeblichen Regelbedarfs wegen wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten um 30 Prozent nicht übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus Vorgaben gemacht, dass in Fällen außergewöhnlicher Härte ab sofort von einer Minderung abgesehen werden kann und die Betroffenen auch ihre Mitwirkung nachholen können. Die Minderung darf bei nachträglicher Mitwirkung maximal noch einen Monat andauern.
Über Kürzungen bei Meldeversäumnissen, wenn Leistungsberechtigte nicht zu Terminen erscheinen, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenso betont, dass die Regelung für Personen unter 25 Jahren nicht Gegenstand der Entscheidung ist. Es gilt jetzt zeitnah auszuwerten, inwiefern die vom Gericht aufgestellten Grundsätze auch hierfür Anwendung finden und inwieweit grundsätzlich die Vorgaben für eine Neureglung gelten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten ab sofort. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird umgehend auf Bundesagentur für Arbeit, Länder und Kommunen zugehen, um die rechtssichere Anwendung in den Jobcentern zu gewährleisten.
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