SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

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Mit hohem Schutzniveau in der Corona-Pandemie arbeiten  

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Zur Arbeitsschutzregel sagt Björn Böhning, Staatssekretär im BMAS: »Angesichts der immer noch großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektionen verbessert diese Regel deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Es ist wichtig, dass Beschäftigte in Zeiten der Pandemie sicher arbeiten können und vor Infektionen bei der Arbeit geschützt werden.«

»Um eine fundierte SARS-CoV-2 Regel zu entwickeln war es notwendig, die Expertise verschiedener Arbeitsschutzausschüsse und Fachexpertinnen und Fachexperten zu bündeln. Ich freue mich über das hohe Engagement aller Beteiligten und die gelungene Zusammenarbeit«, sagt Isabel Rothe, Präsidentin der BAuA. »In vielen Betrieben werden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, dieses weiter zu verbessern, und schafft auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen«.

Um den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS zu konkretisieren und auf eine verbindlichere rechtliche Ebene zu stellen, beauftragte der »Corona Arbeitsschutzstab« beim BMAS die BAuA und die staatlichen Arbeitsschutzausschüsse, eine entsprechende Regel zu erstellen. Unter der Koordination der BAuA erarbeiteten der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) einen Entwurf, der gemeinsam mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) abgestimmt wurde.

Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen und die Instrumente des Arbeitsschutzes, wie zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug genommen. Die Maßnahmen umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen. Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel tritt zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

 

  VERWEISE  

 

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