Umsetzungsstand des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

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Deutscher Bundestag 4

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wird auch eine Regelung zur Stärkung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) umgesetzt. Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuzuziehen.

Damit werde das BEM insbesondere in Betrieben ohne Interessensvertretung gestärkt, betont die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zur Nutzung des BEM durch Beschäftigte.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Beschäftigten eine individuelle Chance auf Teilhabe an Arbeit durch frühzeitige Intervention zu sichern. Wichtig für ein erfolgreiches BEM ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie klare Strukturen und Verantwortlichkeiten für das BEM im Betrieb. Das Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung, einer bzw. eines Beauftragten für das BEM sowie die Etablierung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements können hier förderlich sein.

Das BEM sei auch ein geeignetes Mittel, um Beschäftigten mit Corona-Spätfolgen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, heißt es in der Antwort weiter. Es werde jedoch unabhängig von einer speziellen Erkrankung oder Diagnose angewendet, schreibt die Regierung. »Aus der Corona-Pandemie ergeben sich nach derzeitigen Erkenntnissen keine besonderen Handlungsbedarfe. Das BEM stellt einen unverstellten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess dar, der sich unabhängig von einer Erkrankung nach den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet«, heißt es in der Antwort.

 

 

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