Bundeskabinett beschließt Bürgergeld-Gesetz
Regelbedarfe steigen - Verbesserungen bei Weiterbildungsmöglichkeiten und Freibeträgen
Mit dem Bürgergeld-Gesetz bringt die Bundesregierung zentrale Regelungen zur Erneuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Weg.
Deutliche Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen bilden die Schwerpunkte dieser Sozialreform.
Die wichtigsten Neuregelungen, die mit dem Bürgergeld-Gesetz vorgenommen werden, im Überblick:
Regelbedarfe
Die Preisentwicklung und damit auch die Auswirkungen der Energiekrise werden durch eine aktuellere Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt. Ziel ist, die Menschen auch in Krisenzeiten verlässlich abzusichern.
Für die Regelbedarfe ergeben sich zum 1. Januar 2023 folgende Beträge:
- nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
- mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
- Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
- Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro
Freibeträge
Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende werden erhöht.
- Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich - mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung. Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut. Gleichzeitig bringen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich.
- Leistungsberechtige und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan. Dieser dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und kommt ohne Hinweis auf Rechtsfolgen aus. Mit Erstellung des Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der bei Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen erfolgen.
Mehr Weiterbildung und nachhaltigere Vermittlungen in Arbeit
- Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. So werden Qualifizierung und nachhaltige Arbeitsaufnahmen gestärkt.
- Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung erhalten künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen. Die Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung werden entfristet.
- Zudem wird ermöglicht, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren.
- Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt.
- Der »Soziale Arbeitsmarkt« wird entfristet und dauerhaft verankert.
- Aufsuchendes oder beschäftigungsbegleitendes Coaching wird als neues Regelinstrument eingeführt.
Mehr Sicherheit
- Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist und die Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
- Auch nach Ablauf dieser Karenzzeiten wird die Vermögensprüfung entbürokratisiert und die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden angehoben. Bei Wohneigentum schaffen wir Rechtssicherheit, indem klar gesetzlich definiert wird, wann ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als angemessen anerkannt wird. Wir verbessern außerdem den Schutz von Vermögen, das der Altersvorsorge dient. Versicherungsverträge, die zur Alterssicherung dienen, gelten nicht als Vermögen.
- Neuordnung der Leistungsminderungen: Außerhalb der sechsmonatigen Vertrauenszeit betragen Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung zunächst 20 Prozent und dann im Weiteren höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Sobald diese (ggf. nach Änderungen/Ergänzungen) zugestimmt haben, können damit die Neuregelungen in Kraft treten.
VERWEISE