1,9 Millionen Jobs mit Mindestlohn im April 2015
Im April 2015, vier Monate nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, wurden in Deutschland 1,9 Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde bezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Angaben weiter mitteilt, hatten 1,0 Millionen Jobs einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro (ohne Auszubildende, Praktikanten und Personen jünger als 18 Jahre). Vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns waren es noch 4,0 Millionen gewesen.
Auf Ostdeutschland entfiel mit 0,5 Millionen gut ein Viertel der Jobs mit Mindestlohn. Das entsprach 11 % aller Beschäftigungsverhältnisse in Ostdeutschland. In Westdeutschland betraf es mit 1,4 Millionen 4 % aller Jobs. Mehr als die Hälfte der Jobs mit Mindestlohn waren geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, sogenannte Minijobs (1,1 Millionen). In Teilzeit wurden 0,5 Millionen Jobs ausgeübt, in Vollzeit 0,3 Millionen. Frauen erbrachten 61 % (1,2 Millionen) der Jobs mit Mindestlohn, Männer 39 % (0,7 Millionen).
Im Durchschnitt wurden in Jobs mit Mindestlohn weniger Arbeitsstunden bezahlt als in Jobs unterhalb des Mindestlohns. Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlohn wurden im April 2015 im Durchschnitt 36,3 Wochenstunden bezahlt. Das sind rund 9 % weniger Stunden als bei Vollzeitbeschäftigten unterhalb des Mindestlohnniveaus im April 2014 (40,1 Stunden). Vollzeitbeschäftigte mit Mindestlohn verdienten im April 2015 im Durchschnitt monatlich rund 1.340 Euro brutto: 4 % mehr als Vollzeitbeschäftigte unterhalb des Mindestlohnniveaus ein Jahr zuvor.
Die 1,0 Millionen Jobs mit einem Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind zu einem Teil gesetzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Langzeitarbeitslose, bestimmte Personen unter 18 Jahren, Zeitungszusteller oder Beschäftigte unter bestimmten Tarifverträgen. Ein separater Nachweis ist mit den erhobenen Daten jedoch nicht möglich. Ein weiterer Teil wird unter Umständen nach Mindestlohn bezahlt, kann jedoch wegen der mitunter ungenauen Messung der Arbeitszeit dem nicht zugeordnet werden. Ein verbleibender, nicht bezifferbarer Teil entfällt auf Jobs, die trotz Anrecht den Mindestlohn im April 2015 nicht erhielten.
Dies sind erste Ergebnisse der Verdiensterhebung 2015. Diese Sondererhebung wurde von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt, um kurzfristig Daten zur Wirkung des Mindestlohns zu gewinnen. Auf freiwilliger Basis berichteten dazu rund 6.000 repräsentativ ausgewählte Betriebe über Bruttoverdienste und Arbeitszeit von circa 70.000 Beschäftigten im April 2015. Die Ergebnisse fanden Verwendung im ersten Bericht der Mindestlohnkommission über die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns.
Erläuterungen
Mindestlohnbereich: Jobs, für die das Mindestlohngesetz gilt (Übergangsregelungen eingeschlossen, Ausnahmen ausgeschlossen), mit einem Bruttoverdienst je Arbeitsstunde in Höhe beziehungsweise bis unter die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
Gesetzlicher Mindestlohn: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Weil der Stundenlohn in der Erhebung nur näherungsweise gemessen werden konnte, werden hier auch gemessene Stundenlöhne dem Mindestlohn zugerechnet, die geringfügig unter oder über der Höhe des Mindestlohns lagen.
Bruttoverdienst: Bruttoverdienst ohne Sonderzahlungen, Zuschläge und Überstundenvergütung. Bezahlte Arbeitsstunden ohne Überstunden, einschließlich bezahlter Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage.