Arbeitsmarktprogramm »Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen« startet im August
Bundeskabinett macht Weg frei für 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge
Die Bundesregierung hat am 13. August 2016 grünes Licht gegeben für das Arbeitsmarktprogramm »Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)« zur Schaffung von 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge sowie für eine Verwaltungsvereinbarung des BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Durchführung des Programms. Nach Zustimmung der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit kann das Programm damit zum 1. August 2016 starten.
Die mittels des Programms entstehenden 100.000 Arbeitsgelegenheiten erfüllen eine doppelte Funktion: Zum einen sollen Flüchtlinge bereits vor Abschluss ihres Asylverfahrens niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und Einblicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland erhalten. Zum anderen entstehen so sinnvolle Beschäftigungen in und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, um Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, zum Gemeinwohl beizutragen und sich einzubringen.
Das Arbeitsmarktprogramm setzt auf den bereits vorhandenen Strukturen der Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf. Ziel ist es, die schon guten Ansätze zu nutzen und zu intensivieren. Was vor Ort bekannt und bewährt ist, das verspricht den besten Erfolg. Dafür setzt die Bundesregierung in den kommenden drei Jahren insgesamt rund eine Milliarde Euro ein. Durch die Bundesmittel, aber auch durch den Einsatz der Bundesagentur für Arbeit als Administrator des Arbeitsmarktprogramms werden Länder und Kommunen deutlich entlastet.
Das Programm richtet sich insbesondere an solche Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nicht mit einer schnellen Entscheidung rechnen können. Teilnehmen können volljährige arbeitsfähige Leistungsberechtigte, nicht jedoch solche Asylbewerber, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, sowie vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einschließlich der Inhaber einer aufenthaltsrechtlichen Duldung.
Weiterführende Integrationsmaßnahmen, wie Maßnahmen der Arbeitsförderung sowie die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Ausbildung oder eines Studiums, haben Vorrang vor der Teilnahme an einer FIM. Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt.
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