Leiharbeit: Experten verlangen Korrekturen
Die Bundesregierung sollte ihren Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen an mehreren Stellen korrigieren. Dafür plädierten am 17. Oktober zahlreiche Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales.
Neben dem Gesetzentwurf standen auch zwei Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Verhinderung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen auf der Tagesordnung.
Vertreter von Arbeitgeberverbänden kritisierten zum einen die mangelhafte Definition von equal pay (gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft) und die Höhe der Sanktionen bei Verstößen gegen die geplanten Vorschriften. So bezeichnete Thomas Bäumer von der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Regelung zu equal pay als unbrauchbar, weil unklar sei, welche Gehaltsbestandteile davon erfasst seien. »Am Ende werden die Arbeitnehmer die Verlierer sein«, lautete seine grundsätzliche Kritik.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von equal pay in vielen Fällen eine finanzielle Mehrbelastung und einen »nicht zu überschauenden« bürokratischen Aufwand bedeute. Es sei schwierig festzustellen, welche Bestandteile zur Zahlung von equal pay gehören. BDA-Vertreter Roland Wolf kritisierte außerdem die geplanten Sanktionen. »Es gibt schon heute Sanktionen bei Missbrauch von Leiharbeit. Ich sehe für die geplanten Verschärfungen keinen Anlass«, sagte er.
Eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer befürchtete dagegen Christiane Brors, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg. Bei der Höchstüberlassungsdauer auf den einzelnen Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz abzustellen, bedeute, dass der Leiharbeitnehmer einfach ausgewechselt werden kann. »So kann durch Leiharbeitnehmer auf dem gleichen Arbeitsplatz dauerhaft Stammpersonal ersetzt werden«, sagte Brors.
Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte, dass durch den Gesetzentwurf Dauerarbeitsplätze mit wechselnden Leiharbeitskräften besetzt und so letztlich Stammbeschäftigte verdrängt werden. Um Drehtüreffekte bei der Höchstüberlassungsdauer zu vermeiden, müsse deshalb ein Arbeitsplatzbezug im Gesetz verankert werden.
Franz Josef Düwell, Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Konstanz, kritisierte die ausschließlich arbeitnehmerbezogene Befristungsregelung von 18 Monaten. »Werden die 18 Monate durch die als Sperre vorgesehene Zeit von drei Monaten unterbrochen, beginnt die Frist neu«. Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, so Düwell.
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