Bundesrat billigt Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen

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Vorstandssitzung

Der Bundesrat unterstützt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen: Am 25. Juni 2021 billigte er einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 11. Juni 2021

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf soll es in Kraft treten.


Frauenanteil in börsennotierten Unternehmen

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Bundesregierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen - von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die gar keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, werden künftig sanktioniert.

Unzulässig ist, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe festzulegen, die dazu führt, dass keine Frau als Führungskraft berücksichtigt werden muss - beispielsweise eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene.

Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich soll der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert und wirksamer ausgestaltet werden.


Feste Quote für Unternehmen des Bundes

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes legt der Bundestagsbeschluss eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten fest. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit gilt künftig eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen.


Regeln für die Bundesverwaltung

Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.


Haftungsbefreiung im Mutterschutz

Das Gesetz regelt auch den Umgang mit Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit. Das Vorstandsmitglied kann während der Auszeit vollständig von allen Rechten und Pflichten sowie dem Haftungsrisiko befreit werden. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf ausgesprochen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken.
Auch eine weitere Forderung des Bundesrates hat der Bundestag bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt: Durch eine Öffnungsklausel können die Länder in Unternehmen mit mehrheitlicher Länderbeteiligung die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen stärken.


Quote statt Mindestbeteiligung wünschenswert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag keine echte Frauenquote für die Vorstandsebene börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen beschlossen hat, sondern nur eine Mindestbeteiligung; Ebenso, dass der Bundestag die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat nicht - wie vom Bundesrat erbeten - auch auf weitere Unternehmen ausgeweitet hat.


Notfalls Nachjustieren

Die Bundesregierung möge im Rahmen des geplanten Monitoring- und Evaluierungsprozesses die Auswirkungen des Gesetzes in seiner jetzigen Form genau beobachten, bittet der Bundesrat. Sollte sich herausstellen, dass die erhoffte Wirkung der Mindestbeteiligung nicht eintritt, sei eine zügige Nachjustierung erforderlich.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich damit befasst - feste Fristvorgaben hierfür gibt es nicht.

 

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