Erwerbstätigkeit von Müttern gleicht sich deutschlandweit immer mehr an

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Im Jahr 2022 waren in Deutschland etwa sieben von zehn Müttern mit Kindern unter 18 Jahren erwerbstätig.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg der Anteil erwerbstätiger Frauen mit minderjährigen Kindern seit 1997 von 58 % auf 69 %. Gleichzeitig haben sich regionale Unterschiede in diesen 25 Jahren deutlich verringert: Die Erwerbstätigenquoten der Mütter in West- und Norddeutschland näherten sich den nach wie vor höheren Quoten der Mütter in Ost- und Süddeutschland an.

So gingen im Jahr 2022 in den westdeutschen Bundesländern (Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 66 % und in Norddeutschland (Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) 68 % der Mütter mit minderjährigen Kindern einer Erwerbstätigkeit nach. In Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg) lag die Erwerbstätigenquote bei 70 % und in den ostdeutschen Bundesländern (Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei 76 %.

Im Jahr 1997 waren die regionalen Unterschiede noch weitaus deutlicher: In den westdeutschen Bundesländern war damals nur die Hälfte (50 %) der Frauen mit Kindern unter 18 Jahren erwerbstätig, in Norddeutschland lag die Quote bei 55 % und in Süddeutschland bei 60 %. In Ostdeutschland gingen dagegen 69 % der Mütter minderjähriger Kinder einer Erwerbstätigkeit nach – und damit bereits im Jahr 1997 so viele wie im bundesweiten Durchschnitt des Jahres 2022.

Zur Methodik
Die Daten basieren auf Ergebnissen aus dem Mikrozensus 2022 (Erstergebnisse) und 1997. Der Mikrozensus wurde 2020 neu gestaltet. Ausführliche Informationen zu den Änderungen sowie den Auswirkungen der Neugestaltung sind auf der eigens eingerichteten Themenseite im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Erfasst werden Mütter und Väter im Alter von 15 bis 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind (in Hauptwohnsitzhaushalten). Der Berechnung der Erwerbstätigenquoten liegt das Konzept der realisierten Erwerbstätigkeit zugrunde: Personen, die ihr Erwerbsverhältnis aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit unterbrechen, werden als (zeitweise) nicht erwerbstätig behandelt. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit etwa aufgrund von Krankheit oder Urlaub zum Erhebungszeitpunkt nicht aktiv ausüben, sind dagegen in der Zahl der Erwerbstätigen enthalten.


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