BA: Qualitätsbericht zur Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen

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Die Beschäftigungsstatistik der schwerbehinderten Menschen (BsbM) basiert auf dem Anzeigeverfahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX. Hiernach sind Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, eine Anzeige zur Ermittlung der Ausgleichsabgabepflicht durch die Integrationsämter abzugeben (§ 156 SGB IX).

Die Grundgesamtheit besteht somit aus allen Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen in ganz Deutschland und deren schwer-behinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Beschäftigten.

Beschäftigungspflichtig nach § 154 SGB IX sind alle (auch ausländische) Arbeitgeber, die im Geltungsbe-reich des SGB IX über Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff SGB IX verfügen. Zu zählende Arbeitsplätze nach § 156 SGB IX sind »alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden«.

Zu den Arbeitgebern zählen:

  • private Arbeitgeber
  • Oberste Bundesbehörden
  • Bundesbehörden nach § 241 Abs. 1 SGB IX
  • Oberste Landesbehörden
  • sonstige öffentliche Arbeitgeber nach § 241 Abs. 1 SGB IX
  • sonstige öffentliche Arbeitgeber

Alle fünf Jahre wird zusätzlich zur regulären Berichterstattung zu schwerbehindert Beschäftigten der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen eine zusätzliche, stichpro-benbasierte Teilerhebung vorgenommen und veröffentlicht, die schwerbehindert Beschäftigte bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 20 Arbeitsplätzen betrifft.

Die gesetzliche Grundlage ist § 163 Abs. 4 SGB IX. Hiernach müssen Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, nach erfolgter Aufforderung, Auskunft über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen geben.

 

 

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