Kultusministerkonferenz verabschiedet Regelungen für Hochschulzugang von Flüchtlingen
Verfahren zur Beweiserleichterung bei fluchtbedingt fehlenden Nachweisen über die Hochschulzugangsberechtigung
Die Länder haben sich über ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann. Zur erleichterten Nachweisführung wird ein dreistufiges Verfahren zur Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen die sich aus dem jeweils näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status ergeben, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Außerdem kann nach Feststellung der persönlichen Voraussetzungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung statt der Originaldokumente mindestens ein anderes Originaldokument bzw. eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden, mit dem indirekt die behauptete Hochschulzugangsberechtigung belegt wird. Kann bei ausreichender indirekter Nachweisführung aufgrund der Plausibilitätsprüfung auf eine Hochschulzugangsberechtigung geschlossen werden, wird insoweit auf ein Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren verzichtet. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern.
»Der Grundgedanke des Beschlusses ist der Ausgleich fluchtbedingter Nachteile, ohne eine Besserstellung vorzunehmen. Der nunmehr verabschiedete Beschluss fasst den Kreis der Begünstigten klarer und bietet ein Verfahren auch bei vollständig fehlenden Nachweisen über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung an. In dem Zusammenhang verständigten sich die Länder auf Regeln zur Berücksichtigung indirekter Nachweise, zur Ermittlung einer Durchschnittsnote im Nachweisverfahren sowie zur Studierendenmobilität. Die Länder informieren ihre Hochschulen entsprechend«, sagte die KMK-Präsidentin und sächsische Staatsministerin Brunhild Kurth.
Die praktische Handhabung in den Ländern war bisher uneinheitlich. Ein früherer Beschluss der Kultusministerkonferenz regelte die Möglichkeit, die Hochschulzugangsberechtigung indirekt nachzuweisen, falls Studieninteressierte aus politischen Gründen gehindert waren, den erforderlichen Vorbildungsnachweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen. Nicht geregelt waren bislang Fälle, in denen Nachweise über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung vollständig fehlten.
Wie bereits in dem früheren Beschluss der KMK ist erneut eine Regelung für Studieninteressierte getroffen worden, die aus politischen Gründen gehindert waren oder noch gehindert sind, an einem geforderten Hochschulaufnahmeverfahren teilzunehmen.
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