Bildungszugang von geflüchteten Kindern
Welchen Zugang zu Kitas und Schulen haben geflüchtete Kinder in Deutschland? Einen schnellen Überblick über die Antworten der für die Kitas und Schulen zuständigen Ministerien aller 16 Bundesländer auf diese Frage, verschafft die erste Landkarte auf einer neuen Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Instituts will die digitale Landkarte künftig regelmäßig nutzen, um die Umsetzung einzelner Kinderrechte kompakt zugänglich zu machen. Für die erste Landkarte Kinderrechte wurden bereits im letzten Jahr die Sozial- und Kultusministerien aller Bundesländer befragt, wie sie den Zugang zu Schule und Kitas regeln.
Für den Bereich Kitas haben 13 Sozial- oder Kultusministerien geantwortet. Keine Antworten gab es aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Für den Bereich Schule hat Brandenburg nicht geantwortet.
Die Umfrage zeigt, dass das Recht auf Bildung nur in wenigen Bundesländern für geflüchtete Kinder umfassend gewährleistet ist. Dies entspricht nicht den menschenrechtlichen Vorgaben einer vorrangigen Berücksichtigung der besten Interessen von Kindern gemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention. Im Gegenteil: Ausländerrechtliche Reglungen stellen die besten Interessen von Kindern hinten an.
Zugang zu Kitas
Die Bundesländer sind unterschiedlicher Ansicht, wann der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für geflüchtete Kinder greift. Hier ist eine Klarstellung der Bundesregierung notwendig: Sie muss deutlich machen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für geflüchtete Kinder unmittelbar ab dem Zuzug aus dem Ausland gilt und nicht erst mit der Zuweisung an eine Kommune, die oftmals Monate in Anspruch nehmen kann. Ein Kita-Besuch sollte geflüchteten Kindern möglichst schnell und ohne große Hindernisse ermöglicht werden. Denn Kitas bieten ihnen ein geschütztes Umfeld, einen strukturierten Ablauf und Bezugspersonen.
Positiven Einfluss auf den Zugang der Kinder zu ihrem Recht auf Bildung haben über die Auslegung des Rechtsanspruchs hinaus auch eine gezielte Informationen der Eltern und eine gute Infrastruktur. Dies zeigen die unterschiedlichen Kita-Besuchsquoten in den verschiedenen Kommunen. Hamburg und der Landkreis Nordsachsen weisen hier doppelt so hohe Werte auf wie Berlin oder Bautzen und sind daher ein gutes Beispiel dafür, wie ein schneller Zugang zur Kita befördert werden kann.
Zugang zu Schule
In den meisten Bundesländern sind geflüchtete Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen durch Fristenregelungen von der Schulpflicht ausgeschlossen. Einzig in Berlin, Hamburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein gilt die Schulpflicht für geflüchtete Kinder sofort. In den anderen Bundesländern betragen die Fristen bis zum Eintritt der Schulpflicht drei oder sechs Monate oder sind mit der Zuweisung an eine Kommune verknüpft. Diese kann nach Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Asylpaket I) bis zu sechs Monaten dauern und für Menschen aus sogenannten »sicheren Herkunftsländern« bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens. Das heißt, diese Kinder werden teils gar keiner Kommune mehr zugewiesen und erlangen damit in Bundesländern mit entsprechenden Regelungen keine Schulpflicht.
Bis dahin kann ein Schulzugangsrecht bestehen, das heißt die Kinder dürfen eine Schule besuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die verschiedenen Regelungen zur Schulpflicht und zum Schulzugangsrecht führen zu extremen Unterschieden in den Bundesländern beim Zugang zu Schulen. Von einer zufälligen Verteilentscheidung hängt es also ab, wie lang Kinder auf ihr Recht auf Bildung verzichten müssen.
VERWEISE