2016: Das ändert sich im neuen Jahr

(Geschätzte Lesezeit: 3 - 6 Minuten)
bmasÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2016 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
 
 
 
 
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
 

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 404 €
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 364 €
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 324 €
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 306 €
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 270 €
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 €

b) Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld soll auch in Zukunft durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Daher wurde die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zum 1. Januar 2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wurde die Praxis der vergangenen 35 Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit erhalten somit Planungssicherheit.

 

c) Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Der Bundesrat muss dem entsprechenden Gesetz noch zustimmen. Die Befassung ist für den 18. Dezember vorgesehen.


d) Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung

Bereits am 1. Dezember 2015 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung in Kraft. Mit der Verordnung wurden die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmalig nach über zwölf Jahren erhöht (befristete Erlaubnis bisher 750 €, künftig 1.000 €; unbefristete Erlaubnis bisher 2.000 €, künftig 2.500 €). Mit den höheren Gebühren soll eine qualitativ hochwertige Kontrolle der Verleiher durch die Bundesagentur für Arbeit sichergestellt werden.


e) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016, die am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2016.


f) Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung/Ausbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften werden nun schon zum 1. Januar 2016 ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Damit sollen insbesondere Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wird von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt. Für diese Änderungen war bisher ein Inkrafttreten zum 1. August 2016 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften wird dies nun auf den 1. Januar 2016 vorgezogen. Die Änderung umfasst auch die Möglichkeit, die genannten Ausländerinnen und Ausländer früher in Assistierter Ausbildung und mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.

 


Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch


a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.


b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.


c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2016 unverändert 5,2 Prozent.


d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 im Überblick:

Rechengrößen 2016

 

 


e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 84,15 € monatlich.

 


f) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2016 monatlich 236 € (West) bzw. 206 € (Ost) betragen.

Die Hofabgabeverpflichtung wird zum 1. Januar 2016 weiterentwickelt. Insbesondere werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten erleichtert. Dadurch werden außerdem die eigenständigen Rentenansprüche der Ehegatten gestärkt. Zudem wird die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt, wenn sich der abgabewillige Landwirt in der Gesellschaft keine leitende, zur Unternehmereigenschaft führende Stellung einräumen lässt. Die abschließende Beratung des entsprechenden Gesetzes im Bundesrat erfolgt am 18. Dezember 2015.

 


g) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:

  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 404 €

  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 364 €

  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 324 €

  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 306 €

  • Regelbedarfsstufe 5
    (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 270 €

  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 237 €

 

h) Gleitzonenfaktor 2016

Ab dem 1. Januar 2016 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.

 


i) Sachbezugswerte 2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 229 € auf 236 € (Frühstück auf 50 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 93 €) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

 

 

 

 

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