Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld
Das Bundeskabinett hat gestern die »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024« (RBSFV 2024) gebilligt.
Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht.
Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums, so wie das Bundesverfassungsgericht es für erforderlich hält.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Seit dem Jahr 2023 sind hierbei zwei Berechnungsschritte vorzunehmen:
Im ersten Schritt erfolgt eine »Basisfortschreibung« mittels Mischindex bestehend zu 70 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Berechnet wird die durchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise sowie der Nettolöhne und -gehälter im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 (aktueller Vergleichszeitraum) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 (zurückliegender Vergleichszeitraum). Beide in den Mischindex eingehenden Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.
Im zweiten Schritt wird durch eine »ergänzende Fortschreibung« der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2022 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird ebenfalls vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der auf volle Euro gerundete Endbetrag ergibt die ab 1. Januar 2024 jeweils geltenden Regelbedarfsstufen.
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt demnach +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent.
Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich derjenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex.
Wegen der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge:
- Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschafts-ähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
- Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
- Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2024 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 20. Oktober 2023.