Sozialhilfeausgaben in 2023 um 18 Prozent gestiegen
Die Nettoausgaben der Sozialhilfeträger in Deutschland haben im Jahr 2013 einen neuen Höchststand erreicht.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, beliefen sich die Ausgaben für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf insgesamt 17,6 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anstieg von 18 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Deutlicher Anstieg bei allen Sozialhilfeleistungen
In allen Bereichen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind die Ausgaben deutlich gestiegen. Besonders hervorzuheben ist die Hilfe zur Pflege, deren Ausgaben um 27,4 % auf knapp 4,5 Milliarden Euro gestiegen sind. Dieser Anstieg ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege im Jahr 2022 aufgrund der Pflegereform stark zurückgegangen sind, was zu geringeren Gesamtausgaben geführt hat.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Mit einem Anteil von 57,2 % bildeten die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den größten Ausgabenblock der Sozialhilfe. Diese Leistungen, die vollständig durch Erstattungen des Bundes an die Länder finanziert werden, beliefen sich auf 10,1 Milliarden Euro, was einem Anstieg von 14,5 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Hilfe zum Lebensunterhalt und sonstige Hilfen
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden insgesamt knapp 1,5 Milliarden Euro aufgewendet, was einer Steigerung von 16,4 % entspricht. Für die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Hilfen in anderen Lebenslagen wurden zusammen rund 1,6 Mrd. Euro aufgewendet - ein Plus von 17,9 % gegenüber dem Vorjahr.
Ausgaben für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
Die Eingliederungshilfe, die seit dem 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im SGB XII geregelt ist, erreichte im Jahr 2023 Nettoausgaben von insgesamt 25,4 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anstieg von 9,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Methodik
Die Angaben beziehen sich auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nicht enthalten ist zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld).
VERWEISE
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