BA-Haushalt 2017: Ausgaben für Weiterbildung um 390 Millionen Euro erhöht
BA-Verwaltungsrat beschließt Haushalt für das Jahr 2017
Die BA plant - wie schon in den Vorjahren - einen ausgeglichenen Haushalt. Die insgesamt guten Zahlen zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sorgen gegenüber dem Haushalt 2016 für Mehreinnahmen. Die Ausgaben für passive Leistungen steigen dank der guten Arbeitsmarktlage kaum, sodass sich ein größerer Spielraum für wirksame Investitionen in aktive Arbeitsförderung für alle Kundinnen und Kunden der BA 2017 ergibt.
Die fortschreitende Digitalisierung und steigende Qualifizierungsbedarfe stellen den Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Daher wurden die Haushaltsansätze für eine lebensbegleitende Berufsberatung, für Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Qualifizierung insgesamt verstärkt. In diesem Kontext werden auch die Mittel zur Förderung der beruflichen Weiterbildung um 390 Millionen auf 1,7 Milliarden Euro erhöht. Auch die Mittel für die berufliche Teilhabe von Rehabilitanden wurden um 120 Millionen erhöht. Im Eingliederungstitel sind rund 610 Millionen Euro vorgesehen, um Geflüchtete zu integrieren. Die BA fördert hierbei u. a. die Kombination von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit berufsbegleitender Qualifizierung und Sprachförderung.
Entscheidend ist es, alle Potenziale des Arbeitsmarktes, insbesondere auch bei Geringqualifizierten, auszuschöpfen und damit die Integration und die Beschäftigungssicherung für alle Kundinnen und Kunden in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen.
Der Haushaltsplan 2017 rechnet mit einem positiven Saldo von 1,5 Milliarden Euro. Er resultiert aus Einnahmen in Höhe von 37,4 Milliarden Euro (darunter aus Beiträgen in Höhe von 32,1 Milliarden Euro) und Ausgaben in Höhe von 35,9 Milliarden Euro.
Für die Arbeitsförderung sind 9,9 Milliarden Euro vorgesehen (Haushalt 2016: 9,6 Milliarden Euro). - Für das Arbeitslosengeld I sind 15,6 Milliarden Euro eingeplant 2016: 15,5 Milliarden Euro).
QUELLE: PM 48 der Bundesganetur für Arbeit vom 11.11.2016
VERWEISE
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