Bildungsurlaub: Auch in Thüringen wird eine Bildungsfreistellung kommen

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Land Thueringen

»Breite Debatte zur Bildungsfreistellung hat sich gelohnt«.  

Arbeitnehmer in Thüringen erhalten künftig (voraussichtlich ab 1. Januar 2016) die Möglichkeit, sich beruflich weiterzubilden, gesellschaftspolitisch zu informieren sowie Kenntnisse für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zu erwerben und dafür von ihrem Arbeitgeber bis zu fünf Tage pro Jahr freigestellt zu werden. Dafür machte der Thüringer Landtag mit Beschluss des Bildungsfreistellungsgesetzes gestern (08.07.2015) den Weg frei.

Thüringens Bildungsministerin Birgit Klaubert unterstreicht: »Die Bildungsfreistellung ist gut für Thüringen – für das Bildungsland Thüringen und für den Wirtschaftsstandort Thüringen. Denn Lernen endet längst nicht mehr nach der Schule oder der Ausbildung, sondern ist eine lebenslange Herausforderung. Mit dem Bildungsfreistellungsgesetz schafft Thüringen eine wichtige Voraussetzung für den notwendigen Wissenserwerb«.

Klaubert dankte allen Akteuren, die sich in den vergangenen Monaten in die Debatte zur Bildungsfreistellung eingebracht haben. Der Gesetzentwurf sei mit Vertretern der Kammern, der Arbeitgeber und der Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften sowie Bildungsträgern ausführlich diskutiert worden. Nach einer Anhörung und einer Informationsveranstaltung sowie zahlreichen Gesprächen mit Experten habe es im Frühjahr noch zwei Werkstattgespräche gegeben. »Diese breite Debatte hat uns geholfen, für das Thema zu werben und bei manchen vielleicht auch noch Vorurteile abzubauen. Allen, die sich engagiert beteiligt haben, meinen herzlichen Dank«.

Nicht zuletzt durch die Auswertung der mündlichen Anhörung und des online-Diskussionsforums zum Bildungsfreistellungsgesetz seien noch Änderungen am Gesetz aufgenommen worden. »Wir wollen, dass Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen der Bildungsfreistellung wahrgenommen werden, einen hohen Qualitätsstandard erfüllen. Deswegen soll jede einzelne Bildungsmaßnahme vorher geprüft werden. Pauschalzusagen gibt es nicht. Damit senden wir auch ein klares Signal an die Bildungsträger«.

Qualität bleibe auch künftig ein wichtiges Kennzeichen des Gesetzes, so Klaubert. »Deswegen haben wir uns eine Selbstüberprüfung auferlegt. Das Gesetz geht jetzt in die Praxisphase. Nach drei Jahren Laufzeit werden wir eine Evaluation durchführen. Dann wird sich zeigen, was wir noch besser machen können«.

Die Dauer der Bildungsfreistellung beträgt jährlich 5 Arbeitstage bzw. den Zeitraum einer regelmäßigen Arbeitswoche. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.
 
Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden.
 

Redaktioneller Nachtrag:
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

 

 

 

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