Kostenkontrolle bei der Förderung beruflicher Weiterbildung
Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden durch fachkundige Stellen geprüft und zugelassen. Geprüft wird dabei auch, ob die Kostensätze angemessen sind, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke schreibt.
Dies sei erforderlich, um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln in der Weiterbildungsförderung zu ermöglichen und die Erstattung unangemessen hoher Kosten zu vermeiden. Die fachkundigen Stellen müssten dazu die Kostensätze der von ihnen zugelassenen Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorlegen.
Die BA ermittle auf dieser Grundlage jährlich die durchschnittlichen Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel. Die durschnittlichen Kostensätze seien wiederum Maßstab für die Prüfung, ob die Kosten angemessen sind. Maßnahmekosten, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, könnten von den fachkundigen Stellen mit Zustimmung der BA zugelassen und erstattet werden. Der Zustimmungsvorbehalt der BA habe hier zu einer besseren Kostenkontrolle geführt.
Allerdings habe die Erfahrung gezeigt, dass die allgemeine Preisentwicklung nicht immer ausreichend berücksichtigt werde. Über eine Verordnung sei daher 2017 eine neue Regelung aufgenommen worden, mit der die BA ermächtigt werde, bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen.
VERWEISE
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