Aufstiegsfortbildungsförderung wird novelliert
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken. Durch Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten für jeden Einzelnen sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen demnach noch attraktiver werden.
Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung sollen dadurch abgebaut werden. So sollen noch mehr Menschen für anspruchsvolle Aufstiegsfortbildungen gewonnen werden und somit der Fach- und Führungskräftenachwuchs aus dem dualen System für Wirtschaft und Gesellschaft sichergestellt werden. Die Gleichwertigkeit des beruflichen Qualifizierungsweges mit dem akademischen Qualifizierungsweg soll durch ein Förderangebot für die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung eingeführten drei beruflichen Fortbildungsstufen gestärkt werden.
Anders als bisher werde ein Aufstieg Schritt für Schritt über alle drei beruflichen Fortbildungsstufen bis auf »Master-Niveau« konsequent durch das AFBG gefördert, schreibt die Bundesregierung. Die Förderung durch das AFBG werde auf die Vorbereitung auf Prüfungen aller drei im BBiG und in der HwO verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert. Damit bestehe auf jeder Fortbildungsstufe ein passgenauer, ergänzender Förderanspruch auf der Grundlage des AFBG für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Zudem soll nach den mit dem 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019) eingeführten Verbesserungen für Studierende sowie für Schüler mit diesem Gesetzentwurf nun auch das Förderangebot für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen im beruflichen System gleichwertig verbessert werden.
Dieser Gesetzentwurf setze Änderungen, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch das 26. BAföGÄndG vorgenommen worden sind, auch für das AFBG um, soweit die Situation der AFBG-Geförderten vergleichbar ist.
Ein besonderer Fokus werde bei dieser Novelle des AFBG darüber hinaus auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung gelegt. Hierzu zählten insbesondere der Umbau des effektiven Zuschussanteils bei der Unterhaltsförderung zu einem Vollzuschuss, die Erhöhung des einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlages für Alleinerziehende und die Erweiterung des Darlehenserlasses aus sozialen Gründen (»Sozialerlass«). Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte werde von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut. Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende soll von 130 Euro auf 150 Euro angehoben werden.
Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag, also der Zuschuss auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, soll von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden. Dies beinhalte auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen. Zudem werde der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung (»Bestehenserlass«) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
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