Für Richter*innen ist Fortbildung Pflicht
Für Richterinnen und Richter in Bund und Ländern besteht schon nach geltendem Recht in Ausgestaltung des Richterdienstverhältnisses eine allgemeine Pflicht zur Fortbildung. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema »Qualität der Justiz und bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und bundeseinheitliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter«.
Weiter heißt es, die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungspflicht müsse die im Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit wahren. So wäre eine inhaltliche Einflussnahme im Wege der Fortbildung, die eine bestimmte »Rechtsprechungslinie« nahelegt oder gar vorgibt, unzulässig. Unzulässig wäre beispielsweise auch, Richterinnen und Richter kurzfristig zu zeitlich und örtlich derart gebundenen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten, dass sie gezielt an der Ausübung ihrer Rechtsprechungstätigkeit in bestimmten Verfahren gehindert werden.
Wie die Bundesregierung schreibt, ist Fortbildung unverzichtbar für die Bewältigung des Berufsalltags der Richterinnen und Richter. Der Leitgedanke des lebenslangen Lernens sei daher ein selbstverständliches Postulat in der Justiz. Die umfangreichen Fortbildungsangebote der Deutschen Richterakademie, die sich bundesweit mit jährlich knapp 150 Tagungen an Richterinnen und Richter aller Gerichtszweige und Aufgabengebiete richteten, sowie die landeseigenen Fortbildungsprogramme belegten dies eindrucksvoll.
VERWEISE
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