Wissenschaftliche Weiterbildung im EU-Beihilferecht
Nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes legen die Länder in ihren Landeshochschulgesetzen fest, wie die wissenschaftliche Weiterbildung organisiert wird, die Hochschulen setzen diese um.
Deshalb ist es nach Ansicht der Bundesregierung zunächst Sache der Länder und der jeweiligen Hochschulen, etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung des EU-Beihilferechts in dem Bereich zu benennen und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Bundesregierung in den EU-Konsultationsprozess zur Überarbeitung einzubringen.
Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Wissenschaftlichen Weiterbildung im EU-Beihilferecht. Falls seitens der Länder mehrheitlich Anpassungsbedarf in Bezug auf das EU-Beihilferecht oder seine Interpretation gesehen werde, werde die Bundesregierung dies bei einer Positionierung zur Überarbeitung des EU-Beihilferechts berücksichtigen.
Die Bundesregierung unterstreicht vor dem Hintergrund des technischen und wirtschaftlichen Struktur- und Branchenwandels , dass sie gemeinsam mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern, den Ländern und der Bundesagentur für Arbeit sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und der betrieblichen Praxis eine Nationale Weiterbildungsstrategie erarbeitet hat. Hochschulen sind in der Nationalen Weiterbildungsstrategie in den Bereichen miteinbezogen, in denen sie zum Erreichen der Handlungsziele der Strategie beitragen und in denen das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Förderung anstrebt oder umsetzt.
Dies betreffe die Schaffung von Transparenz über hochschulische Weiterbildungsangebote und die Schaffung neuartiger, qualitativ hochwertiger Lernortkooperationen zur Steigerung der Attraktivität, Qualität und Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung. Zudem soll ein neues Bund-Länder-Programm mit kurzformatigen, flexiblen, digitalgestützten hochschulischen Weiterbildungsangeboten in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Kooperationspartnern und Unternehmen entwickelt werden.
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