Saarländischer Landtag will Bildungsfreistellung erweitern

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Saarland

Beabsichtigt sind die Einführung der Freistellung zur Weiterbildung im Ehrenamt, die Erhöhung der bezahlten Freistellung auf zu vier Tage sowie die Einbeziehung von Bundesbediensteten 

Der Landtag des Saarlandes beabsichtigt eine Novellierung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes. Folgende Änderungen stehen dabei im Vordergrund:

  1. Es soll ein weiterer freistellungsfähiger Themenbereich, nämlich die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, eingeführt werden. Denn in Bereichen wie Natur- und Umweltschutz, Katastrophenschutz, Feuerwehren, Tierschutz, Bewährungshilfe und insbesondere soziale Hilfen im Bereich von Altenheimen, Hospizen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und aktuell der Flüchtlingshilfe sowie weiteren Bereichen erfolgen wichtige Dienstleistungen, die ohne das ehrenamtliche bzw. gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern nicht angeboten werden könnten.
  2. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll um die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen erweitert werden, die bislang keinen Anspruch auf Freistellung hatten.
  3. Derzeit umfasst der Anspruch auf Freistellung für saarländische Beschäftigte bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass im gleichen Umfang sogenannte arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwendet wird.
    Daraus ergibt sich eine Bildungsfreistellung von maximal sechs Tagen in einem Kalenderjahr. Gemäß dem Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode soll nunmehr eine Anrechnungsfreiheit der Bildungsfreistellung für die ersten beiden Tage pro Kalenderjahr eingeführt werden, d.h., dass erst ab dem dritten Tag arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss.
  4. Das Antragsverfahren für die Hochschulen im Saarland und die anerkannten Hochschulen in der EU wird wesentlich vereinfacht. Sie können künftig nach dem Gesetz selbstständig Freistellungsbescheide ausstellen, da sie staatliche bzw. staatlich anerkannte Institutionen sind.
  5. Als Entgegenkommen für die Arbeitgeber wird zudem die Möglichkeit eröffnet, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen. »Gemeinsam« bedeutet dabei, dass die Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung dabei zustimmen müssen.

Das Gesetz dürfte im nächsten Plenum des Landtages verabschiedet werden, da die Ausschussberatung abgeschlossen wurde.

 

 

 

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