Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein: Wichtige Änderungen ab März 2024

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Land Schleswig Holstein

Mit dem 1. März 2024 treten wichtige Änderungen in der Handhabung des Weiterbildungsbonus' in Schleswig-Holstein in Kraft.

Ab diesem Stichtag ist die Einreichung von Förderanträgen ausschließlich über ein digitales Verfahren bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB SH) möglich.

Anpassung des Förderkreises

Eine weitere relevante Änderung betrifft den Kreis der Anspruchsberechtigten. Der Weiterbildungsbonus, der bislang die berufliche Fortbildung von Erwerbstätigen unterstützt hat, schließt fortan Selbstständige sowie Auszubildende von der Förderung aus. Diese Neuregelung präzisiert die Zielgruppe des Bonus und fokussiert stärker auf die Förderung von Angestellten in ihrer beruflichen Entwicklung.

Einschränkungen bei förderfähigen Weiterbildungen

Neben den Änderungen hinsichtlich der Antragsstellung und der Förderberechtigung unterliegt der Weiterbildungsbonus in Schleswig-Holstein weiteren Einschränkungen in der Art der förderfähigen Weiterbildungsmaßnahmen. Bestimmte Kategorien von Weiterbildungen werden von der Förderung explizit ausgenommen, um den Fokus des Programms auf spezifische Qualifizierungsziele zu richten.

Ausschluss spezifischer Weiterbildungsformate

Zu den nicht förderfähigen Weiterbildungen zählen solche, die ein begleitendes Coaching oder Training beinhalten. Diese Form der persönlichen Betreuung und individuellen Förderung fällt somit aus dem Rahmen der finanziellen Unterstützung.

Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die primär dem Erlernen und/oder dem Erwerb von Sprachkenntnissen dienen. Diese Bestimmung reflektiert eine Abgrenzung zu allgemeinbildenden Inhalten.

Führerscheinerwerb und rechtliche Nachweise unberücksichtigt

Weiterhin werden Weiterbildungen, die auf den Erwerb eines Führerscheins jeglicher Art abzielen, nicht vom Weiterbildungsbonus abgedeckt. Diese Regelung unterstreicht den beruflichen und qualifikationsorientierten Charakter des Förderprogramms.

Darüber hinaus fallen auch Maßnahmen, die dem Erwerb eines rechtlich vorgegebenen Befähigungs- und Fachkundenachweises dienen, nicht unter die förderfähigen Aktivitäten. Dies schließt beispielsweise Pflichtfortbildungen und zertifizierte Schulungen in bestimmten Berufsfeldern aus.


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