AFBG: Aus »Meister-BAföG« wird modernes »Aufstiegs-BAföG«

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Aufstieg durch Bildung

AFBG-Novelle tritt am 1. August in Kraft

Am kommenden Montag tritt die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft und macht aus dem bewährten »Meister-BAföG« ein modernes »Aufstiegs-BAföG«. Unter anderem steigt der maximale Unterhaltsbeitrag im AFBG für Alleinstehende von 697 Euro auf 768 Euro und damit um 71 Euro. Der maximale Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten steigt von 10.226 Euro auf 15.000 Euro. Weitere Sätze, Freibeträge und Zuschussanteile werden ebenfalls erhöht.

»Unser Ziel mit dieser größten Novelle des AFBG ist klar: Wir wollen mit attraktiven Förderbedingungen die guten Argumente für eine Karriere in der Berufsbildung noch besser machen und mehr Menschen den Zugang zur Förderung eröffnen. So können ab 1. August zum Beispiel auch Bachelorabsolventen und –absolventinnen eine AFBG-Förderung erhalten, wenn Sie zusätzlich einen Meisterkurs oder eine vergleichbare Fortbildung machen wollen«, sagte Bundesbildungsministerin Johanna Wanka.

Die Änderungen im Einzelnen: Die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge steigen um sieben Prozent. Der Wohnzuschlag für nicht bei ihren Eltern wohnende Studierende wird überproportional auf 250 Euro angehoben, für diese Studierenden steigt damit der monatliche Förderungshöchstsatz sogar um rund 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro. Die Kinderbetreuungszuschläge werden auf einheitlich 130 Euro pro Kind angehoben. Bisher gab es gestaffelt 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag bietet Auszubildenden die Möglichkeit, flexible Fremdbetreuung außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Einrichtungen zur Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren. So lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden wird ebenfalls deutlich angehoben - von bisher 5200 Euro auf 7500 Euro. Die Geförderten können zudem künftig dauerhaft einen sogenannten Minijob bis zur vollen Höhe von 450 Euro monatlichem Verdienst ausüben, ohne dass dieses Einkommen auf ihre BAföG-Leistungen angerechnet wird.

Auch strukturelle Änderungen treten ab dem 1. August in Kraft: Beim Übergang zwischen einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudiengang gilt künftig beim BAföG für Studierende grundsätzlich die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende, nicht bereits die letzte Prüfungsleistung. Damit wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert - und eine Förderlücke geschlossen. Alle BAföG-Anträge können zudem ab 1. August 2016 auch online gestellt werden.

Mit dem gesamten Reformpaket investiert der Bund im Jahr zusätzlich 825 Millionen Euro in die bessere Unterstützung von BAföG-Empfängern und mehr Bildungs- und Chancengerechtigkeit. Bereits ab Anfang 2015 hatte der Bund infolge des 25. BAföG-Änderungsgesetzes die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG übernommen. Damit entlastet der Bund die Länder Jahr für Jahr um rund 1,2 Milliarden Euro. Das schafft finanzielle Spielräume für die Länder, die diese insbesondere zugunsten ihrer Hochschulen nutzen sollen.

Weitere Reformteile des 25. BAföG-Änderungsgesetzes sind zudem ebenfalls schon seit einiger Zeit in Kraft. Eine verbesserte Abschlagsregelung während der Bearbeitung eines Erstantrages sowie eine vorzeitige Förderungsmöglichkeit bei nur vorläufiger Einschreibung in ein Masterstudium gibt es bereits seit dem 1. August 2015. Auch Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstiteln aus humanitären oder familiären Gründen oder einer Duldung in Deutschland haben inzwischen nach nur 15 Monaten statt wie bisher vier Jahren die Möglichkeit, BAföG zu beantragen.

Im Jahr 2015 wurden rund 162.000 Personen mit AFBG unterstützt. Seit Bestehen des Meister-BAföG (1996) konnten rund 1,9 Millionen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Unternehmern und Ausbildern für Fachkräfte mit einer Förderleistung von insgesamt rund 7,4 Milliarden Euro ermöglicht werden. Für die zahlreichen Verbesserungen mit der dritten Novelle des AFBG investiert alleine der Bund bis 2019 zusätzlich 245 Millionen Euro.

 

 

 

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