Akkreditierung von Studiengängen: KMK beschließt neues und einheitliches Fundament
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat nach einem intensiven Austausch mit zahlreichen Partnern im deutschen Wissenschaftssystem die Musterrechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag beschlossen. Die Verordnung basiert auf dem von allen Ländern unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an den deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag).
Das Ziel der Musterrechtsverordnung ist es, die ländergemeinsamen Anforderungen an die strukturellen und qualitativen Maßstäbe für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen zu regeln. Die Länder erfüllen damit ihre Verpflichtung, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten.
Dr. Susanne Eisenmann, Präsidentin der Kultusministerkonferenz und Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg, sagt: »Die Freiheit von Forschung und Lehre sowie die Hochschulautonomie sind tragende Säulen des deutschen Wissenschaftssystems. Sie fördern das Vorankommen unseres Wissenschaftssystems. Die KMK möchte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern künftig eine bessere Beteiligung im Akkreditierungsverfahren ermöglichen. Wir wollen das Verfahren fachlich und inhaltlich stärken. Bei entscheidenden inhaltlichen Fragen verfügen die wissenschaftlichen Vertreter im Akkreditierungsrat nun über eine Entscheidungsmehrheit. Uns ist es gelungen, im partnerschaftlichen Dialog das Akkreditierungssystem nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu organisieren.«
Die Länder haben sich bereits in der Vergangenheit zur Akkreditierung als eine Form der externen Qualitätssicherung bekannt. Diese Qualitätssicherung der Lehre nach gemeinsamen europäischen Standards ist ein Garant für die hohe Studienqualität in Deutschland und im Europäischen Hochschulraum.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.02.2016, das die externe Qualitätssicherung in der Lehre ausdrücklich als ein Ziel mit Verfassungsrang bezeichnet hat, verständigten sich die Länder gemeinsam auf einen Staatsvertrag sowie die am 07.12.2017 beschlossene Musterrechtsverordnung. In seiner Entscheidung betonte das BVerfG, dass alle wesentlichen Entscheidungen für die Akkreditierung vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Hierzu gehört insbesondere die wissenschaftsadäquate Zusammensetzung des Akkreditierungsrates, die Normierung inhaltlicher sowie verfahrens- und organisationsbezogener Anforderungen und Verfahren zur Aufstellung und Revision der Bewertungskriterien.
Mit dem am 08.12.2016 von der Kultusministerkonferenz verabschiedeten Studienakkreditierungsstaatsvertrag haben sich die Länder zu ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung bekannt und das bestehende System gemeinsam weiterentwickelt. Das bestehende System wird an entscheidenden Stellen modifiziert. Entscheidungen zur Akkreditierung von den Agenturen werden nun auf den Akkreditierungsrat übertragen. Zudem wurde die Zulassung von Agenturen vereinfacht. Diese erfolgt auf Basis der Registrierung beim Europäischen Register anerkannter Qualitätssicherungsagenturen (EQAR) und ist als Ersatz für die Akkreditierung von Agenturen festgeschrieben. Zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit wurde bei fachlich-inhaltlichen Fragen verankert, dass die Stimmen der wissenschaftlichen Mitglieder des Akkreditierungsrats doppelt zählen. Bei fachlich-inhaltlichen Fragen verfügen die Vertreter der Wissenschaft so über eine Stimmenmehrheit. Die Wissenschaftsfreiheit ist ein zentraler Baustein des deutschen Hochschulsystems. Die beschlossene Musterrechtsverordnung zum Akkreditierungsstaatsvertrag durch die KMK trägt diesem Umstand Rechnung.
»Der Akkreditierungsstaatsvertrag stellt die Qualitätssicherung im deutschen Wissenschaftssystem gemeinsam mit der nun verabschiedeten Musterrechtsverordnung auf eine solide, verfassungskonforme Basis. Der intensive Beratungs- und Abstimmungsprozess bei der Bearbeitung der Musterrechtsverordnung hat sich bewährt. Die Länder sehen es als ihre Aufgabe an, auch künftig gemeinsam mit der Hochschulrektorenkonferenz und den weiteren Akteuren an der Optimierung des Systems externer Qualitätssicherung zu arbeiten«, sagt KMK-Präsidentin Dr. Susanne Eisenmann.
Mit der Verabschiedung des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der nun abgeschlossenen Umsetzung der Musterrechtsverordnung ist es gelungen, das Akkreditierungssystem nach den Vorgaben des BVerfG neu zu organisieren. Durch ein dialogorientiertes Verfahren haben es die Länder geschafft, alle Partner, darunter die Hochschulrektorenkonferenz, den Verband Privater Hochschulen, die Studierenden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Kirchen, einzubeziehen und zu berücksichtigen.
VERWEISE
- ...