Baden-Württemberg: Neues Hochschulgesetz in den Landtag eingebracht

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Land Baden Wuerttemberg

Im neuen Hochschulgesetz bilden Doktoranden zum ersten Mal in Deutschland eine Gruppe mit eigenständigem Status und erhalten damit eine eigene Stimme.

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 10. Januar 2018 den Einbringungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird.

 

Die LHG-Novelle setzt dabei folgende Schwerpunkte:

Starke Stimme für junge Wissenschaftlergeneration: Eigener Status für Doktoranden

Erstmals in Deutschland erhalten die Promovierenden einen eigenen Status und damit Stimmrecht in den Hochschulgremien. »Die Doktoranden markieren immer den Beginn einer neuen Forschergeneration«, sagt Bauer. »Sie hinterfragen noch unvoreingenommen und ihre Arbeit ist grundlegend für die Forschungskraft unserer Hochschulen. Deshalb wollen wir ihre Sichtbarkeit und ihr Gewicht in den Universitäten stärken«.

Promovierende werden deshalb künftig wie Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiter zu einer eigenen Mitgliedergruppe. Sie sind damit nicht länger wie bisher als Minderheiten in den beiden anderen Statusgruppen aufgeteilt.

Verlässliche Grundlage für Promotionen von HAW-Absolventen

Talentierte Studierende einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) sollen bessere Möglichkeiten erhalten, zu promovieren. Deshalb verbessert das neue Gesetz die Bedingungen für kooperative Promotionen. HAW-Professoren sollen hierzu an die Fakultät einer Universität assoziiert werden können. Mit der Assoziierung in eine universitäre Fakultät können sie bei der Betreuung der Promovierenden die Ressourcen der Universität mitnutzen, ohne weitere inneruniversitären Rechte und Pflichten in der akademischen Selbstverwaltung zu haben.

Bauer: »Die Assoziierung ist ein wichtiger Schritt, um auch hinsichtlich der Promotion mehr Gerechtigkeit in den Bildungskarrieren herzustellen«. Die Hochschullandschaft in Baden-Württemberg zeichne sich durch ihre Vielfalt und ihre Differenzierung aus. Gerade darum sei es wichtig, dass Umstiege und Kombinationen möglich seien und auch gelebt werden.

Neue Spielräume für Gründer an den Hochschulen

Die LHG-Novelle erweitert die Möglichkeiten der Hochschulen, Unternehmensgründungen aus ihrem Umfeld zu fördern. Hochschulen können künftig Gründerinnen und Gründern erlauben, Einrichtungen der Hochschule bis zu drei Jahre lang weiter zu nutzen, wenn sie zuvor Mitglieder der Hochschule waren.

»So erleichtern wir den Übergang von Studium oder Forschung zur eigenen Unternehmung. Unser Ziel sind Absolventen und Forscher, die mutig genug sind, etwas Eigenes zu wagen - und schlau genug, um damit erfolgreich zu sein«, konstatiert die Wissenschaftsministerin.

Umsetzung des Verfassungsgerichtshofsurteils: Die Rektorate bleiben handlungsfähig

Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Dabei wurden vom Gericht die individuellen Freiheitsrechte der Hochschullehrer sowie ihrer gewählten Vertretung im Senat betont. Diese müssen bei allen wesentlichen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Forschung und Lehre die Mehrheit haben. Das war bisher auch schon so. Der Verfassungsgerichtshof machte nun aber darüber hinaus deutlich, dass die Stimmen der professoralen Amtsmitglieder (Rektorat und bislang auch die Dekane) dabei nicht mitgezählt werden können. Angerechnet werden können nur die Stimmen der gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Hochschullehrerschaft.

Der Verfassungsgerichtshof betonte zudem: Je stärker die Handlungsspielräume beim Rektorat verortet seien, desto ausgeprägter müsse im Gegenzug eine Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mehrheit der Hochschullehrer eigenständig das Rektorat abwählen könne – und zwar ohne die Beteiligung weiterer Statusgruppen, Hochschulgremien oder des MWK.

Bauer: »Wir haben uns bewusst für starke Hochschulleitungen entschieden. Entscheidungs- und strategiefähige Rektorate sind unverzichtbar. Deshalb werden wir ihre Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sondern ihre Kompetenzen erhalten«. Im Gegenzug wurde ergänzend zur bisherigen Regelung im LHG das exklusive Recht der Urabwahl für die Gruppe der Professoren eingeführt.

Der vorliegende Entwurf setze den Geist des Urteils um und entwickle ihn weiter, so die Ministerin. Hierdurch würde die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerschaft gestärkt, gleichzeitig aber die Strategiefähigkeit der Institution als Ganzer gewahrt. Beides gehöre zusammen, um die Handlungsfähigkeit der Hochschulen im internationalen Wettbewerb sicherzustellen. Bauer betonte: »Unsere Rektorate bleiben handlungsfähig. Das ist von entscheidender Bedeutung, denn sie müssen weiterhin mutige und auch unbequeme Entscheidungen treffen können«.

Die wesentlichen Änderungen im Gesetzentwurf im Überblick

In der Anhörungsphase steht das MWK im Austausch mit beteiligten Akteuren und Interessenverbänden, die den Gesetzentwurf prüfen und gegebenenfalls Änderungs- und Ergänzungsvorschläge machen.

Dieser Prozess hat zu Änderungen geführt, im Wesentlichen:

  • Hochschullehrermehrheit und Gruppenrepräsentanz: Es wird klargestellt, dass im Senat die Hochschullehrerschaft über genau eine Stimme mehr als die anderen gewählten Mitglieder verfügen muss. Den nichtprofessoralen Statusgruppen wird ein Anteil der Sitze von 40 % (bei den promotionsberechtigten Hochschulen) bzw. 33 % (bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bei der DHBW) garantiert.
  • Urabwahl: Abweichend vom Anhörungsentwurf wurde das Urabwahlverfahren auf ein zweistufiges Verfahren reduziert und das Antragsquorum von 10% auf 25% der Hochschullehrerschaft erhöht.
  • Mitgliedschaft im Senat: Neben den Rektorinnen und Rektoren und den Gleichstellungsbeauftragten sollen nun auch die Kanzlerinnen und Kanzler kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Senats bleiben. Weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften können in der Grundordnung vorgesehen werden, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Stimmenmehrheit der Hochschullehrerschaft und die garantierten Mindeststimmanteile der nichtprofessoralen Gruppen im Einzelfall noch Spielraum lassen.
  • Doktorandenstatus: Doktorandinnen und Doktoranden werden nun – abweichend vom Anhörungsentwurf – regelmäßig immatrikuliert.
  • Wahl der Dekane: Die Rektorin oder der Rektor haben künftig bei der Wahl des Dekans oder der Dekanin ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht.

Die erste Lesung für die 5. Kalenderwoche vorgesehen.

 

  VERWEISE  

 

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