Qualitätssicherung in der Wissenschaft
Der Qualitätssicherung in der Wissenschaft kommt aus Sicht der Bundesregierung ein hoher Stellenwert zu. Dies ist primäre Aufgabe der Wissenschaft selbst, und diese Aufgabe nimmt sie auch wahr. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/die Grünen. Die Grünen hatten darauf hin gewiesen, dass der Wissenschaftsrat (WR) 2015 ein Positionspapier mit »Empfehlungen zu wissenschaftlicher Integrität« verfasst hat. In den WR-Empfehlungen würden einige Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualität in der Wissenschaft genannt, die auch die Politik in die Verantwortung ziehen, die nach Auffassung der Grünen jedoch noch nicht zureichend umgesetzt sind.
Integrität oder auch gute wissenschaftliche Praxis ist integraler Bestandteil akademischer Bildung, betont die Bundesregierung. Die Etablierung von Standards und Verfahren zur Sicherung einer hohen wissenschaftlichen Qualität sowie zur Einhaltung der wissenschaftlichen Redlichkeit würden maßgeblich zur Legitimation wissenschaftlicher Erkenntnisse beitragen. Die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierte Wissenschaftsfreiheit manifestiere die Prämisse der eigenverantwortlich handelnden, sich selbstverwaltenden Wissenschaft. Dementsprechend sei auch die Sicherstellung der Einhaltung wissenschaftlicher Qualitätsstandards eine Kernaufgabe der Wissenschaftseinrichtungen. Maßnahmen und Verfahren zur Vorbeugung von Verstößen ebenso wie zu deren Ahndung seien daher primär auf der Ebene der Einrichtungen konzentriert.
Darüber hinaus leisteten externe Anlaufstellen wie der Ombudsmann für die Wissenschaft bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der seit 1999 allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unmittelbar und unabhängig von einem Bezug zur DFG in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht, einen wichtigen Beitrag zur Integrität in der Wissenschaft.
Die Qualitätssicherung im Wissenschaftssystem habe viele Facetten. Diese reiche von der Sicherung der Prozessqualität beziehungsweise der guten wissenschaftlichen Praxis bis hin zur Sicherung der Ergebnisqualität durch Begutachtungen oder Evaluationen sowie der Sicherung der Nachhaltigkeit der Ergebnisse durch experimentelle Überprüfung der Reproduzierbarkeit. Dazu gehöre auch die entsprechende Ausbildung und Sensibilisierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Mitarbeiter.
Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis habe die Wissenschaft Empfehlungen formuliert. Aufgrund dieser Empfehlungen wurde ein flächendeckendes System der Selbstkontrolle in allen verfassten Institutionen der Wissenschaft eingerichtet. Gefordert seien jede Forscherin und jeder Forscher ebenso wie die Organisationen in der Wissenschaft. Auf der Grundlage der Denkschrift »Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis« (1998, ergänzt 2013) der DFG können nur an solche Einrichtungen Fördermittel vergeben werden, die sich an die Empfehlungen halten. Aktuell werden die Leitlinien überarbeitet, schreibt die Bundesregierung.
Die Verantwortung aller Förderer von Wissenschaft sei es, Rahmenbedingungen zu gewährleisten, in denen hohe Standards wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten werden können. Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen sowie die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens würden in die Zuständigkeit der Länder sowie ihrer Hochschulen fallen. Die Landeshochschulgesetze würden allgemeine Vorgaben zum Studium und zur Promotion enthalten, würden aber den Hochschulen als Selbstverwaltungseinrichtungen die Möglichkeit bieten, detaillierte Prüfungs- und Promotionsordnungen zu erlassen. Die Ahndung eines bestimmten Verhaltens als Ordnungswidrigkeit erfordere eine gesetzliche Grundlage, die ihren Niederschlag in den Landeshochschulgesetzen finden müsse und sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren müsse. Der Einhaltung wissenschaftlicher Qualitätsstandards bei der Betreuung von Promotionen messe die Bundesregierung große Bedeutung zu. Für die Betreuer gehe damit ein hohes Maß an Verantwortung einher. Die Entscheidung, ob Verstöße gegen die Regeln redlichen wissenschaftlichen Arbeitens von Promovierenden auch Konsequenzen für den jeweiligen Betreuer haben sollten, hänge davon ab, ob das Verhalten des Betreuers selbst einen Verstoß gegen die Qualitätsstandards darstellt.
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