Änderungen von BAföG und Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschlossen

(Geschätzte Lesezeit: 1 - 2 Minuten)
Artikel-Bild

Das Bundeskabinett hat heute ein weiteres Gesetzespaket verabschiedet, mit dem die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wissenschaft abgemildert und Anreize für BAföG-Geförderte geschaffen werden sollen, sich während der COVID-19-Pandemie in systemrelevanten Bereichen zu engagieren.

Die Pandemie stellt auch die Wissenschaft, die Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie die Studierenden vor große Herausforderungen. Das Bundeskabinett hat daher eine weitere Maßnahme zur Unterstützung von Studierenden und Wissenschaft beschlossen. Der Entwurf eines Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetzes (WissStudUG) soll nun kurzfristig als Entwurf der Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht und beschlossen werden.

Das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz bringt Erleichterungen und Flexibilisierungen sowohl für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase, für Wissenschaftsbetriebe und Hochschulen als auch für BAföG-geförderte Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung. Es enthält Verbesserungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im BAföG, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen:

  • Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wird aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt: Die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, wird um die Zeit pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.

    Für den Fall, dass die COVID-19-Pandemie weiter andauern sollte, wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, mit einer Rechtsverordnung die Höchstbefristungsgrenze abhängig von der Dauer der Krise höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern.

  • Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird aufgrund der aktuellen Sondersituation ebenfalls ergänzt. Über die bereits im Zuge des Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020 erfolgte Freistellung von zusätzlichem Einkommen, das BAföG-Geförderte während der Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft erzielen hinaus, wird nun derartiges zusätzliches Einkommen auch in anderen systemrelevanten Bereichen von der BAföG-Anrechnung freigestellt.

    Außerdem wird – abweichend von der bisherigen Regelung – das zusätzlich erzielte Einkommen auch während der Monate, in der es tatsächlich zufließt, komplett von der Anrechnung freigestellt. Das heißt: BAföG-Leistungen werden auch während dieser Zeit ungekürzt weiter ausgezahlt.

 

 

Reform des WissZeitVG: Sachverständige fordern stabile Arbeitsbedingungen
Wissenschaft ohne Dauerstellen? Ausschuss diskutiert prekäre Beschäftigung und Befristungen In einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am Mittwoch sprachen sich Experten geschlossen für eine...
Anhörung zum AFBG: Experten für die Förderung beruflicher Weiterbildung
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), der insbesondere der Stärkung der beruflichen Weiterbildung und Fachkräftesicherung dienen soll, ist bei einer öffentlichen...
BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar
Beschluss vom 23. September 2024 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015...

.