Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz vorgelegt
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Unterstützung von Wissenschaft und Student*innen aufgrund der Covid-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) vorgelegt.
Danach sollen die Höchstbefristungsgrenzen nach Paragraph 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für das wissenschaftliche und künstlerische Personal um die Zeit der Covid-19-Pandemie-bedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert werden. Mit der Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen werden nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die betroffenen Wissenschaftler*innen trotz der Phase pandemiebedingter Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
Der Hintergrund der Verlängerung sei, dass zahlreiche Forschungsvorhaben aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Laboren und Bibliotheken bis auf Weiteres nicht oder nur sehr eingeschränkt weitergeführt werden. In besonderem Maße seien hiervon diejenigen jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betroffen, die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt sind zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung, da sie den Höchstbefristungsgrenzen unterliegen.
Zudem sollen die Ausnahmetatbestände zu Einkünften aus pandemiebedingt übernommenen beziehungsweise hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt werden. Durch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz seien bereits Anreize für auf BAföG-Leistungen angewiesene Auszubildende geschaffen worden, sich während der aktuellen Pandemie neben ihrer Ausbildung in Gesundheits- und sonstigen sozialen Einrichtungen sowie in der Landwirtschaft zu engagieren. Diese sollen angesichts der zunehmenden personellen Herausforderungen auch in anderen systemrelevanten Bereichen, wie etwa der Lebensmittelbranche, ausgedehnt werden. Zugleich soll der Anreiz durch noch weitergehende Anrechnungsfreistellung der Zuverdienste im BAföG verstärkt werden.
VERWEISE