Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung

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(C) und (R)

Die 2018 in Kraft getretenen Regelungen im Urheberrechtsgesetz zum Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung, Forschung und Wissenschaft sind nach Auffassung der Bundesregierung weitestgehend praktikabel.

»Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erfordern würden, haben sich nicht ergeben«, schreibt die Bundesregierung in einem gesetzlich vorgesehenen Evaluierungsbericht, der als Unterrichtung vorliegt.

»Dass sich die Akteure auch im Zuge der Evaluierung wieder jeweils entweder für eine Ausweitung der gesetzlichen Nutzungsbefugnisse und der Vergütungsfreiheit oder aber für eine Einschränkung und eine Anhebung der Vergütung aussprechen, überrascht nicht. Es könnte vielmehr ein Indiz dafür sein, dass der vom Gesetzgeber bestimmte Interessenausgleich insgesamt grundsätzlich gelungen ist«, heißt es weiter. Korrekturen und Nachjustierungen in Einzelfragen schließe dieser Befund nicht aus.

Die mit dem 2017 beschlossenen und 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz erstmals im Urheberrechtsgesetz gebündelten Vorschriften (Paragrafen 60a bis 60h) regeln die Nutzungserlaubnis (Schranken) für urheberrechtlich geschützte Werke.

So wird beispielsweise geregelt, in welchem Umfang Werke in Unterricht und Lehre »vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden« (Paragraf 60a). Auch die Nutzung von Werken für die Forschung durch Text und Data Mining für die Forschung (Paragraf 60d) ist dort normiert. Weitere Regelung betreffen Bibliotheken, Archive und Museen. In Paragraf 60h wird die Vergütung der Nutzung geregelt.

 

 

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