Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet
Ausländische Fachkräfte werden es künftig leichter haben, nach Deutschland zu kommen. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gebilligt. Es richtet sich an Arbeitnehmer*innen aus Nicht-EU-Staaten, die hier arbeiten möchten.
Wer einen Vertrag hat, kann kommen
Nach dem Gesetz darf jede Person in Deutschland arbeiten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger*innen für die Stelle in Frage kommen, wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahme: Es gibt Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.
Arbeitssuche
Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert das Gesetz die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.
Änderungen des Bundestages
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 7. Juni 2019 beschlossen und dabei in einigen Aspekten geändert. Verschärft hat er die Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.
Ländern etwas entgegnen gekommen
Erleichtert hat der Bundestag die Voraussetzungen für Ausländer*innen, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen. Betroffene müssen nun nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ausreichend ist, dass der Abschluss ein Studium im Heimatland ermöglicht.
Mit der Änderung ist der Bundestag dem Bundesrat entgegen gekommen, der die Voraussetzungen zur Ausbildungsplatzsuche als zu hoch kritisiert hatte. Eine weitere Lockerung geht ebenfalls auf eine Forderung der Länder zurück und betrifft die Arbeitgeberseite: Anstelle von zwei hat sie künftig vier Wochen Zeit, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
Unterzeichnung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend sieben Monate nach Verkündung in Kraft treten.
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