Hessen: In 2016 wurden 8.600 Personen mit »Aufstiegs-BAföG« unterstützt
Leichter Anstieg gegenüber 2015
Im Jahr 2016 erhielten in Hessen 8602 Personen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Meister-BAföG). Das waren 130 Personen oder 1,5 Prozent mehr als im Jahr 2015. Wie das Hessische Statistische Landesamt weiter mitteilt, absolvierten 4334 Geförderte eine Vollzeit- und 4268 eine Teilzeitausbildung. Die Anzahl der Geförderten in Vollzeitausbildung stieg um 290, die der Geförderten in Teilzeitausbildung sank um 160. Insgesamt betrachtet waren, wie in den vergangenen Jahren, die Geförderten in einer Vollzeitausbildung jünger als diejenigen in einer Teilzeitmaßnahme. Rund 84 Prozent waren jünger als 30 Jahre, der entsprechende Anteil unter den Teilzeitfällen lag bei 57 Prozent.
Unter den nach AFBG-Geförderten dominierten nach wie vor die Männer. Ihr Anteil lag bei 67 Prozent; im Vergleich zum Jahr 2015 sank er um 3 Prozentpunkte.
Die gefragtesten Berufe mit einer Fortbildungsmaßnahme nach dem Aufstiegs-BAföG waren 2016 – ähnlich wie in den Vorjahren – bei den Männern der geprüfte Industriemeister Metall, gefolgt vom Kraftfahrzeugtechnikermeister und an dritter Stelle dem staatlich geprüften Maschinenbautechniker. Die häufigsten Berufe bei den Frauen waren die staatlich anerkannte Erzieherin, gefolgt von der geprüften Wirtschaftsfachwirtin und der Friseurmeisterin.
Die Summe der bewilligten Förderleistungen lag bei 33,0 Millionen Euro. Die bewilligten Förderleistungen setzten sich aus 12,3 Millionen Euro Zuschuss und 20,7 Millionen Euro Darlehen zusammen. Von den bewilligten Darlehen wurden 16,7 Millionen Euro in Anspruch genommen. Gegenüber 2015 stieg die Summe der bewilligten Förderleistungen um rund 1,9 Millionen Euro.
Hinweis
Mit der Förderung nach dem AFBG (Meister-BAföG) werden Handwerker und andere Fachkräfte unterstützt, die eine abgeschlossene Erstausbildung haben und eine berufliche Weiterbildung bis zum Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation absolvieren. Mit dem Inkrafttreten des 3. AFBG Änderungsgesetzes (3. AFBGÄndG) zum 1. August 2016 wurde dieser Personenkreis um diejenigen erweitert, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden können. Eine Förderung kann zum einen aus einem einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestehen. Zum anderen können Geförderte in Vollzeitmaßnahmen einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt erhalten, der einkommens- und vermögensabhängig ist. Dieser beträgt seit dem Inkrafttreten des 3. AFBGÄndG bis zu 768 Euro für Alleinstehende (vorher 697 Euro) und bis zu 1003 Euro für Verheiratete (vorher 912 Euro). Für jedes Kind erhöht sich der Beitrag um bis zu 235 statt bisher 210 Euro.