Einflussnahme auf Hochschulrahmengesetz
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative »Open Government Partnership« angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken.
Das Bundeskabinett habe am 15. November 2018 eine »Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren« getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine Verbändebeteiligung gegangen sind, sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Linke hatte unterstrichen, dass die Einflussnahme von Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, nämlich in den einzelnen Bundesministerien geschieht. Die Linke betont: »Grundsätzlich ist der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und gegebenenfalls Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig«. Allerdings wüssten die Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Auffassung der Linken wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, die gegebenenfalls durch externe Dritte während der Erstellung des Gesetzentwurfs eingearbeitet worden seien und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge möglicherweise beruhen. Der Deutsche Bundestag habe jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme beziehungsweise positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehöre schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er diene.
Die Bundesregierung betont, dass neben der Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz, ebenfalls beschlossen worden sei zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform werde die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt werde. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen machten Regierungshandeln besser nachvollziehbar, unterstreicht die Bundesregierung.
Die Mitglieder der Bundesregierung, die Parlamentarischen Staatssekretäre beziehungsweise Staatsminister und Staatssekretäre pflegten in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließe auch Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch würden Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch) fallen. Sie hätten jedoch nicht, wie die Linke möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund, betont die Bundesregierung. Es sei weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (zum Beispiel sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stelle aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle sei politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle. Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß.
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