Bundesrat kritisiert geplante AFBG-Novellierung

(Geschätzte Lesezeit: 2 - 3 Minuten)
AUFSTIEGSBAFÖG 2

Kritik am AFBG-Gesetzentwurf: Teilzeitfortbildungen nicht ausreichend gefördert

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.09.2024 den Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) grundsätzlich begrüßt, aber auch einige Kritikpunkte geäußert.

Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass der Entwurf hinter der im Koalitionsvertrag vereinbarten Forderung nach einem Unterhaltszuschuss für Teilzeitfortbildungen zurückbleibt. Der Bundesrat erkennt an, dass die Umsetzung dieser Forderung zu erheblichen Kostensteigerungen für Bund und Länder führen würde und dies vorab abgestimmt werden müsste.

Dennoch hält es der Bundesrat für notwendig, eine Lösung für eine spezifische Zielgruppe von Arbeitnehmer*innen zu finden, die aufgrund persönlicher Umstände eine Teilzeitausbildung absolvieren müssen und dabei keine finanzielle Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erhalten.

Der Bundesrat schlägt vor zu prüfen, ob Arbeitnehmer*innen, die eine Teilzeitfortbildung absolvieren müssen, entweder in § 10 AFBG (Unterhaltsbeitrag) berücksichtigt werden können, ohne dass ihr Arbeitsentgelt negativ angerechnet wird, oder ob sie in § 12 AFBG (Zuschuss zum Maßnahmebeitrag) besser gestellt werden sollten, zum Beispiel durch einen Vollzuschuss.

Sollte beides nicht umsetzbar sein, wäre eine Pauschalzahlung zu prüfen. Dies würde laut Bundesrat vor allem denjenigen helfen, die während der Weiterbildung kein volles Gehalt beziehen, etwa bei Teilzeitarbeit.

Zudem kritisiert der Bundesrat die Aufteilung der Finanzierung der Aufstiegsfortbildungen. Derzeit trägt der Bund 78 Prozent der Kosten, die Länder 22 Prozent. Der Bundesrat fordert, dass der Bund die Finanzierung vollständig übernimmt, wie dies bereits beim BAföG der Fall ist. Angesichts der hohen finanziellen Belastungen der Länder sei eine Anpassung notwendig.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates ab. Hinsichtlich der Forderung nach einer stärkeren Förderung von Arbeitnehmer*innen in Teilzeitfortbildungen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die bereits im 5. AFBG-Änderungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge im Rahmen des 29. BAföG-Änderungsgesetzes die Förderung von Teilnehmer*innen an Aufstiegsfortbildungen deutlich verbessern.

Aus haushaltspolitischen Gründen bestünden derzeit jedoch keine weitergehenden finanziellen Spielräume. Dies gelte auch für die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten der finanziellen Förderung.

Die Bundesregierung lehnt auch die Forderung nach einer vollständigen Übernahme der Finanzierung durch den Bund ab. Sie hält die bestehende Verteilung von 78 Prozent (Bund) und 22 Prozent (Länder) für sachgerecht. Diese Aufteilung spiegele die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Qualifizierung von Fach- und Führungskräften wider.

Zudem seien die Länder für einen Großteil der durch das AFBG geförderten Trägerlandschaft verantwortlich, was die gemeinsame Finanzierung rechtfertige.


AFBG: Entwurf zur Novellierung vorgelegt
Novelle der Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sollen die Förderbedingungen für die berufliche Aufstiegsfortbildung weiter verbessert und damit die...
Neue Regelungen des Aufstiegs-BAföG ab Januar 2025
AFBG 2025: Finanzielle Anreize für eine stärkere berufliche Qualifikation Die Reform des AFBG (»Aufstiegs-BAföG«), die ab Januar 2025 in Kraft treten soll, bringt wesentliche Änderungen zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung in Deutschland....
AFBG: Rückgang der Geförderten in 2023 um 1,2 Prozent
AFBG-Fördersumme steigt um 3,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 1.064 Millionen Euro Im Jahr 2023 haben in Deutschland 190.100 Personen Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) erhalten. Wie das...

Die fünf meistgelesenen Artikel der letzten 30 Tage in dieser Kategorie.

 

 

 

.