HRK begrüßt Gesetzesentwurf zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden

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HRK: Qualifikationsmöglichkeiten sichern, Engagement honorieren 

Der gestern von der Bundesregierung beratene Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden angesichts der COVID-19-Pandemie wird der aktuell oftmals schwierigen Situation von jüngeren Forschenden und Studierenden nach Auffassung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gerecht. Den in der Qualifikationsphase befindlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gibt er den zusätzlichen zeitlichen Freiraum und den in der Corona-Bekämpfung engagierten Studierenden werden verdientermaßen die so erzielten zusätzlichen Einkünfte nicht auf BAföG-Leistungen angerechnet.

»Sollte der Bundestag dieses Gesetz verabschieden, dann setzt er ein starkes, ermutigendes Signal«, so HRK-Präsident Prof. Dr. Peter-André Alt in Berlin. »Hoch qualifizierte Forschende bilden die Basis für die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und des Wissenschaftssystems insgesamt. Und die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement ist aus Sicht der Hochschulen ein ganz wesentliches Ziel jedes Hochschulstudiums. Es ist sehr wichtig, dass der Bund dies hier honoriert«.

»Durch die jetzt rasch benötigte und im Gesetzesentwurf zugleich sinnvoll begrenzte Erweiterung des Befristungsrahmens können die Hochschulen zumindest einen Teil der Zeit ausgleichen, der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch die Krise in der Qualifikationsphase verloren geht«, so Alt weiter. »Das ist von großer Bedeutung – als akute Unterstützung der Betroffenen, aber auch im Sinne der langfristigen Folgen für die Wissenschaft insgesamt. Dass das Gesetzesvorhaben die Bedeutung des gesellschaftlichen Engagements von Studierenden unterstreicht, ist ausdrücklich zu würdigen. Die Verengung eines Hochschulstudiums auf ökonomische Aspekte greift viel zu kurz. Auch dafür setzt das Gesetzesvorhaben ein Signal.«

Der Gesetzesentwurf sieht vor allem folgende Übergangsregelungen vor, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen:

  • Zum einen wird die Höchstbefristungsgrenze nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in der Qualifizierungsphase befindet, wegen pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs um sechs Monate verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung können außerdem auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des BMBF von den Hochschulen zusätzlich um weitere sechs Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wäre.

  • Zum anderen werden die bereits geschaffenen Anreize für Studierende, sich in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu engagieren, durch den Gesetzesentwurf weiter verstärkt: Einkünfte aus pandemiebedingten Tätigkeiten in allen systemrelevanten Branchen und Berufen sollen nunmehr nicht als Einkommen im Sinne des BAföG gelten und so von jeder Anrechnung während des Bewilligungszeitraums freigestellt werden.

 

 

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