Spitzenförderung: Mittelverwendung der Exzellenzstrategie
Die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer haben am 16. Juni 2016 auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die Exzellenzstrategie zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten beschlossen. Für die Exzellenzstrategie stellen Bund und Länder seit 2018 jährlich rund 533 Millionen Euro bereit. 75 Prozent der Mittel trägt der Bund, 25 Prozent das jeweilige Sitzland der geförderten Einrichtung.
Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf die wissenschaftsbezogenen Aktivitäten der erfolgreichen Universitäten und ihrer Kooperationspartner in Fällen überregionaler Bedeutung in zwei Förderlinien, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP.
Eine der Förderrichtlinien ist der Exzellenzcluster. In dieser Förderlinie werden international wettbewerbsfähige Forschungsfelder an Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünden projektbezogen gefördert. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolge im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) prüfe die Mittelverwendung der DFG für die Durchführung der Förderlinie Exzellenzcluster nach haushaltsrechtlichen Vorgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit als Zuwendungsgeber.
Die zweite Förderrichtlinie betrifft die Exzellenzuniversitäten. Sie dient der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution beziehungsweise einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster. Zur gemeinsamen Förderung der Exzellenzuniversitäten beziehungsweise -verbünde weist der Bund dem jeweiligen Sitzland den jährlichen Bundesanteil zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Förderung der Exzellenzuniversitäten nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes für die Grundfinanzierung. Die Sitzländer prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und berichten dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber.
Rechtsgrundlage der Förderung im Rahmen der Exzellenzstrategie ist laut Bundesregierung die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolge gemäß § 3 Absatz 7 der Verwaltungsvereinbarung im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die DFG als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen.
VERWEISE
Das könnte Sie auch interessieren...
Forschungsetat 2027: Kaum Bewegung im Milliardenhaushalt Der Bundeshaushalt für Forschung, Technologie und Raumfahrt bleibt 2027 fast unverändert. Der Regierungsentwurf sieht für das Ressort von Forschungsministerin Dorothee Bär (CSU) Ausgaben …
Ausbau der Spitzenforschung durch die Exzellenzstrategie Die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung wissenschaftlicher Spitzenleistungen an deutschen Universitäten bilden das Kernziel der »Exzellenzstrategie«. In der …
Forschungs- und Innovationspolitik schlagkräftiger machenDie Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) hat am 11.02.2026 ihr Jahresgutachten vorgelegt.Sie widmet sich in diesem Jahr der Umsetzung der Hightech Agenda Deutschland, der …
Neue Chancen für Talente: EU stärkt Wissenschaft und ArbeitsmarktDie Europäische Kommission stellt im Rahmen des Arbeitsprogramms »Horizont Europa 2025« mehr als 7,3 Milliarden Euro für Forschung und Innovation bereit. Ziel ist es, Europas …