WissZeitVG-Update: Mindestlaufzeiten und kürzere Befristungen für Wissenschaftler

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Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes: Bessere Arbeitsbedingungen für junge Wissenschaftler

Die Bundesregierung plant eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen bessere Beschäftigungs- und Karrierebedingungen zu bieten. Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und somit die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.

Mindestlaufzeiten für Arbeitsverträge

Gemäß dem Gesetzentwurf sollen Arbeitsverträge in der Wissenschaft nach einer abgeschlossenen Promotion eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. Kürzere Vertragslaufzeiten sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Für den ersten Arbeitsvertrag vor der Promotion ist eine Mindestlaufzeit von drei Jahren vorgesehen.

Reduzierung der Höchstbefristungsdauer

Die zulässige Höchstbefristungsdauer nach der Promotion soll von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Innerhalb dieser vier Jahre soll entschieden werden, ob die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Perspektive auf eine unbefristete Beschäftigung in der Wissenschaft haben. Diese Änderung soll die Planbarkeit und Sicherheit für Forschende erhöhen.

Anpassungen bei studentischen Hilfskräften

Auch für studentische Hilfskräfte sind Änderungen geplant. Die maximale Befristungsdauer ihrer Verträge soll von derzeit sechs auf zukünftig acht Jahre erhöht werden. Zudem wird eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr eingeführt, um den studentischen Hilfskräften mehr Sicherheit zu bieten.

Hintergrund der Reform

Die geplanten Änderungen basieren auf der Evaluation des WissZeitVG aus dem Jahr 2022. Diese zeigte, dass die gegenwärtige Befristungspraxis in der Wissenschaft stark durch kurzzeitige Verträge und lange Befristungsphasen geprägt ist. Ein weiteres Problem ist, dass die Entscheidung über den Verbleib in der Wissenschaft häufig erst spät im Berufsleben getroffen wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion. Allerdings schlägt er vor, für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Anschlusszusage nach der Promotion die maximale Befristungsdauer bei sechs Jahren zu belassen, statt sie auf vier Jahre zu senken.

Die geplante Reform des WissZeitVG soll somit nicht nur die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern, sondern auch die langfristige Karriereplanung und -sicherheit für junge Forschende stärken.


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